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   BVerfG, 29.09.1990 - 2 BvR 1035/90   

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BVerfG, 29.09.1990 - 2 BvR 1035/90 (https://dejure.org/1990,5142)
BVerfG, Entscheidung vom 29.09.1990 - 2 BvR 1035/90 (https://dejure.org/1990,5142)
BVerfG, Entscheidung vom 29. September 1990 - 2 BvR 1035/90 (https://dejure.org/1990,5142)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 2 Abs. 2; StPO § 121
    Anforderungen an die besondere Haftprüfung nach § 121 StPO

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerfG, 03.05.1966 - 1 BvR 58/66

    Kommando 1005

    Auszug aus BVerfG, 29.09.1990 - 2 BvR 1035/90
    Das Bundesverfassungsgericht hat in ständiger Rechtsprechung betont, daß der Freiheitsanspruch des noch nicht verurteilten Beschuldigten den vom Standpunkt der Strafverfolgung aus erforderlichen und zweckmäßigen Freiheitsbeschränkungen ständig als Korrektiv entgegenzuhalten ist und sich sein Gewicht gegenüber dem Strafverfolgungsinteresse mit zunehmender Dauer der Untersuchungshaft vergrößern wird (vgl. BVerfGE 19, 342 [347]; 20, 45 [49 f.]; 36, 264 [270]; 53, 152 [158 f.]).

    Das bedeutet, daß der Eingriff in die Freiheit nur hinzunehmen ist, wenn und soweit der legitime Anspruch der staatlichen Gemeinschaft auf vollständige Aufklärung der Tat und rasche Bestrafung des Täters nicht anders gesichert werden kann als durch vorläufige Inhaftierung eines Verdächtigen (vgl. BVerfGE 19, 342 [347 f.]; 20, 45 [49]).

    Diese Vorschrift läßt also nur in begrenztem Umfange Ausnahmen zu und ist eng auszulegen (BVerfGE 20, 45 [50]; 36, 264 [271]).

    Welche Bedeutung der Gesetzgeber der Entscheidung über Erstreckung der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus beigemessen hat, ergibt sich auch daraus, daß er diese Entscheidung dem Oberlandesgericht übertragen hat (BVerfGE 20, 45 [50]).

  • BVerfG, 12.12.1973 - 2 BvR 558/73

    Untersuchungshaft

    Auszug aus BVerfG, 29.09.1990 - 2 BvR 1035/90
    Das Bundesverfassungsgericht hat in ständiger Rechtsprechung betont, daß der Freiheitsanspruch des noch nicht verurteilten Beschuldigten den vom Standpunkt der Strafverfolgung aus erforderlichen und zweckmäßigen Freiheitsbeschränkungen ständig als Korrektiv entgegenzuhalten ist und sich sein Gewicht gegenüber dem Strafverfolgungsinteresse mit zunehmender Dauer der Untersuchungshaft vergrößern wird (vgl. BVerfGE 19, 342 [347]; 20, 45 [49 f.]; 36, 264 [270]; 53, 152 [158 f.]).

    Diese Vorschrift läßt also nur in begrenztem Umfange Ausnahmen zu und ist eng auszulegen (BVerfGE 20, 45 [50]; 36, 264 [271]).

    So darf etwa eine nicht nur kurzfristige Überlastung des zuständigen Spruchkörpers nicht als "wichtiger Grund" im Sinne von § 121 Abs. 1 StPO angesehen werden (vgl. BVerfGE 36, 264 [273 f.]).

  • BVerfG, 15.12.1965 - 1 BvR 513/65

    Wenneker - Haftverschonung beim Haftgrund der Schwerkriminalität

    Auszug aus BVerfG, 29.09.1990 - 2 BvR 1035/90
    Das Bundesverfassungsgericht hat in ständiger Rechtsprechung betont, daß der Freiheitsanspruch des noch nicht verurteilten Beschuldigten den vom Standpunkt der Strafverfolgung aus erforderlichen und zweckmäßigen Freiheitsbeschränkungen ständig als Korrektiv entgegenzuhalten ist und sich sein Gewicht gegenüber dem Strafverfolgungsinteresse mit zunehmender Dauer der Untersuchungshaft vergrößern wird (vgl. BVerfGE 19, 342 [347]; 20, 45 [49 f.]; 36, 264 [270]; 53, 152 [158 f.]).

    Das bedeutet, daß der Eingriff in die Freiheit nur hinzunehmen ist, wenn und soweit der legitime Anspruch der staatlichen Gemeinschaft auf vollständige Aufklärung der Tat und rasche Bestrafung des Täters nicht anders gesichert werden kann als durch vorläufige Inhaftierung eines Verdächtigen (vgl. BVerfGE 19, 342 [347 f.]; 20, 45 [49]).

  • BVerfG, 06.02.1980 - 2 BvR 1070/79

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Aufrechterhaltung eines außer Vollzug

    Auszug aus BVerfG, 29.09.1990 - 2 BvR 1035/90
    Das Bundesverfassungsgericht hat in ständiger Rechtsprechung betont, daß der Freiheitsanspruch des noch nicht verurteilten Beschuldigten den vom Standpunkt der Strafverfolgung aus erforderlichen und zweckmäßigen Freiheitsbeschränkungen ständig als Korrektiv entgegenzuhalten ist und sich sein Gewicht gegenüber dem Strafverfolgungsinteresse mit zunehmender Dauer der Untersuchungshaft vergrößern wird (vgl. BVerfGE 19, 342 [347]; 20, 45 [49 f.]; 36, 264 [270]; 53, 152 [158 f.]).
  • BVerfG, 19.10.1977 - 2 BvR 1309/76

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an das Beschleunigungsgebot in Haftsachen

    Auszug aus BVerfG, 29.09.1990 - 2 BvR 1035/90
    In diesem Freiheitsgrundrecht ist das in Haftsachen geltende verfassungsrechtliche Beschleunigungsgebot angesiedelt (vgl. BVerfGE 46, 194 [195]).
  • BVerfG, 06.08.1990 - 2 BvR 918/90

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Fortdauer der Untersuchungshaft über

    Auszug aus BVerfG, 29.09.1990 - 2 BvR 1035/90
    Der Justizminister des Landes Nordrhein_Westfalen hat mit Schriftsatz vom 6. September 1990 dahin Stellung genommen, daß er die Verfassungsbeschwerde im Ergebnis nicht für begründet halte, jedoch mit Rücksicht auf den Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 6. August 1990 im Verfahren 2 BvR 918/90 die Generalstaatsanwaltschaft veranlaßt habe, die Akten erneut dem Oberlandesgericht vorzulegen und eine Prüfung anzuregen, ob das Vorbringen der Verfassungsbeschwerde Anlaß gebe, die Begründung des angefochtenen Beschlusses zu ergänzen.
  • BAG, 23.11.1994 - 4 AZR 528/92

    Zulassung der Revision in den Entscheidungsgründen

    Neuerdings ist es dagegen, freilich ohne Begründung und ohne das Problem überhaupt anzusprechen, von der nach § 31 Abs. 1 BVerfGG bindenden Wirkung der - insoweit Beschlüssen der früheren Vorprüfungsausschüsse vergleichbaren - Kammerbeschlüsse ausgegangen (z. B. Beschluß vom 28. Februar 1991 - 2 BvR 86/91 - NJW 1991, 2821, bezüglich der Kammerbeschlüsse vom 6. August 1990 - 2 BvR 918/90 - NJW 1991, 689 und vom 29. September 1990 - 2 BvR 1035/90 -, n. v.).
  • BVerfG, 28.02.1991 - 2 BvR 86/91

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Fortdauer von Untersuchungshaft

    Die durch das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG gebotene und unter 1. sowie in den dem Oberlandesgericht bei seiner Entscheidung bekannten, es gemäß §§ 31 Abs. 1, 93b Abs. 2 Satz 2 BVerfGG bindenden Beschlüssen des Bundesverfassungsgerichts vom 6. August 1990 - 2 BvR 918/90 - und 29. September 1990 - 2 BvR 1035/90 - dargestellte Abwägung wird nicht einmal ansatzweise vorgenommen.
  • BVerfG, 25.11.1996 - 2 BvR 2142/96

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an einen Haftfortdauerbeschluß des

    Die durch das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG gebotene und vorstehend zum wiederholten Male dargestellte Abwägung (vgl. nur Beschluß der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 6. August 1990 - 2 BvR 918/90 -, NJW 1991, 689 ; Beschluß der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 29. September 1990 - 2 BvR 1035/90 - Beschluß der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 28. Februar 1991 - 2 BvR 86/91 -, NJW 1991, 2821 f.; Beschluß der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 28. Februar 1991 - 2 BvR 162/91 -, NStZ 1991, 397 f.; Beschluß der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 28. November 1991 - 2 BvR 1661/91 - Beschluß der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Oktober 1993 - 2 BvR 1968/93 - Beschluß der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 4. August 1994 - 2 BvR 1291/94 - Beschluß der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 24. August 1994 - 2 BvR 1486/94 - vgl. auch die Hinweise in dem dem 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf bekanntgegebenen Nichtannahmebeschluß der beschließenden Kammer vom 6. August 1996 im Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers gegen den zweiten Haftfortdauerbeschluß - 2 BvR 1442/96 -) wird nicht vorgenommen, jedenfalls nicht dargestellt.
  • BVerfG, 28.02.1991 - 2 BvR 162/91

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Fortdauer von Untersuchungshaft

    Er hat die durch das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG gebotene und unter 1. sowie in den dem Oberlandesgericht bei seiner Entscheidung bekannten, es gemäß §§ 31 Abs. 1, 93b Abs. 2 Satz 2 BVerfGG bindenden Beschlüssen des Bundesverfassungsgerichts vom 6. August 1990 - 2 BvR 918/90 - und vom 29. September 1990 - 2 BvR 1035/90 - dargelegte Abwägung nicht einmal ansatzweise vorgenommen.
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